- Verhinderungspflege ersetzt pflegende Angehörige zeitweise – etwa im Urlaub oder bei Krankheit.
- Der jährliche Höchstbetrag liegt bei bis zu 1.685 € und ist mit Kurzzeitpflege kombinierbar.
- Voraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher sowie eine sechsmonatige Vorpflegezeit.
Einzelne mit Prüfzeichen markierte Beträge und Fristen unterliegen regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen. Stand der Inhalte: 16. September 2026. Diese Werte sind vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege greift, wenn eine Person, die üblicherweise die Pflege übernimmt, zeitweise nicht zur Verfügung steht. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzperson – ein ambulanter Pflegedienst, eine ehrenamtliche Betreuungsperson oder auch andere Angehörige – die Versorgung.
Voraussetzungen für Verhinderungspflege
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2, wenn die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Die Ersatzpflege kann stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden.
Wie hoch ist der Anspruch?
Der jährliche Höchstbetrag für Verhinderungspflege liegt bei bis zu 1.685 €. Seit der Reform lässt sich dieser Betrag flexibler mit nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege kombinieren, wodurch sich der insgesamt verfügbare Betrag erhöhen kann.
Gut zu wissen
Wird Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) erbracht, gelten teilweise abweichende, meist niedrigere Erstattungsregeln als bei professionellen Anbietern. Klären Sie die Details vorab mit Ihrer Pflegekasse.
Verhinderungspflege beantragen
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1
Bedarf klären
Überlegen Sie, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Ersatzperson benötigt wird.
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2
Ersatzperson organisieren
Das kann ein ambulanter Pflegedienst, eine anerkannte Betreuungsperson oder ein Angehöriger sein.
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3
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Reichen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ein.
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4
Kosten abrechnen
Je nach Anbieter rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab, oder Sie reichen Belege zur Erstattung ein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Verhinderungspflege ersetzt pflegende Angehörige zeitweise.
- Anspruch ab Pflegegrad 2 nach sechsmonatiger Vorpflegezeit.
- Bis zu 1.685 € pro Jahr, kombinierbar mit Kurzzeitpflege.
- Kann durch Pflegedienste, ehrenamtliche Personen oder Angehörige erbracht werden.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Quellen & weiterführende Regelungen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege)
- § 39a / § 45b SGB XI – Entlastungsleistungen im Alltag
- GKV-Spitzenverband – Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Ratgeber Pflege
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
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