Kurz erklärt

  • Der Antrag wird formlos – telefonisch oder schriftlich – bei der Pflegekasse gestellt.
  • Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
  • Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung erhöht die Chance auf eine passende Einstufung.

Einzelne mit Prüfzeichen markierte Beträge und Fristen unterliegen regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen. Stand der Inhalte: 16. September 2026. Diese Werte sind vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.

Wann sollte ich einen Pflegegrad beantragen?

Ein Antrag lohnt sich immer dann, wenn im Alltag spürbar Unterstützung benötigt wird – sei es bei der Körperpflege, im Haushalt oder bei der Orientierung. Da Leistungen rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung gezahlt werden, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen und die ausführlichen Unterlagen erst danach nachzureichen.

So läuft die Beantragung ab

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    Antrag stellen

    Formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt, um den Antrag zu stellen. Notieren Sie sich das Datum – ab hier gilt der Leistungsanspruch.

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    Unterlagen vorbereiten

    Sammeln Sie Arztberichte, Medikamentenpläne und – falls vorhanden – ein geführtes Pflegetagebuch, das den Unterstützungsbedarf im Alltag dokumentiert.

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    Begutachtungstermin

    Der Medizinische Dienst (MD) oder ein von der privaten Pflegeversicherung beauftragter Gutachter vereinbart einen Termin und besucht die pflegebedürftige Person meist zu Hause.

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    Begutachtung vor Ort

    Anhand der sechs Module wird die Selbstständigkeit im Alltag eingeschätzt. Angehörige dürfen anwesend sein und ergänzende Angaben machen.

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    Bescheid abwarten

    Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Pflegegrad und informiert schriftlich über das Ergebnis.

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    Bei Bedarf Widerspruch einlegen

    Erscheint die Einstufung zu niedrig, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Tipps zur Vorbereitung auf die Begutachtung

So gelingt die Vorbereitung

Führen Sie im Vorfeld einige Tage lang ein einfaches Pflegetagebuch, in dem Sie notieren, wobei und wie oft Unterstützung nötig ist. Halten Sie Arztberichte, Medikamentenpläne und Hilfsmittel bereit, und planen Sie genügend Zeit für den Termin ein. Angehörige oder eine Vertrauensperson sollten beim Termin dabei sein, um ergänzende Beobachtungen einzubringen – gerade Alltagssituationen werden in der kurzen Begutachtungszeit sonst leicht übersehen.

Was passiert nach dem Bescheid?

Wird der Pflegegrad bewilligt, können die entsprechenden Leistungen – etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag – rückwirkend ab dem Antragsdatum in Anspruch genommen werden. Es lohnt sich, frühzeitig zu klären, ob Angehörige die Pflege übernehmen, ein ambulanter Pflegedienst eingebunden wird oder beides kombiniert werden soll.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen – das Datum sichert rückwirkende Leistungsansprüche.
  • Begutachtung erfolgt meist zu Hause anhand von sechs Lebensbereichen.
  • Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen.
  • Bei zu niedriger Einstufung ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ja, mit einer entsprechenden Vollmacht oder als gesetzlicher Betreuer können Angehörige den Antrag im Namen der pflegebedürftigen Person stellen.

Die Antragstellung und Begutachtung sind für Versicherte kostenfrei.

Nein, die Begutachtung findet in der Regel im gewohnten Umfeld statt – meist zu Hause, bei Bedarf auch im Krankenhaus oder Pflegeheim.

Begutachtungstermine lassen sich in der Regel verschieben – nehmen Sie dazu frühzeitig Kontakt mit dem Medizinischen Dienst oder der beauftragten Gutachterorganisation auf.

Quellen & weiterführende Regelungen

  • § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
  • § 15 SGB XI – Kriterien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Module und Pflegegrade
  • § 18 SGB XI – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Begutachtung
  • Begutachtungsrichtlinie (BRi) des GKV-Spitzenverbandes
  • Bundesministerium für Gesundheit – Ratgeber Pflege
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