Kurz erklärt

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat.
  • Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu.
  • Nutzbar für Betreuung, Haushaltshilfe und ähnliche Alltagsunterstützung.

Einzelne mit Prüfzeichen markierte Beträge und Fristen unterliegen regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen. Stand der Inhalte: 16. September 2026. Diese Werte sind vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wurde eingeführt, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag gezielt zu entlasten – unabhängig vom Pflegegrad. Anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistungen ist er zweckgebunden und darf ausschließlich für qualitätsgesicherte, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

  • Betreuungsangebote, etwa stundenweise Begleitung
  • Hauswirtschaftliche Hilfe wie Reinigung oder Einkaufsdienste
  • Angebote der Tages- oder Nachtpflege
  • Anteilig auch für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, sofern das jeweilige Budget nicht ausreicht

Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Nicht genutzte Beträge eines Kalendermonats können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. So lässt sich der Entlastungsbetrag auch gezielt für größere Einsätze bündeln, etwa eine mehrwöchige Betreuung.

Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen

  1. 1

    Anerkannten Anbieter wählen

    Nutzen Sie einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter für Unterstützungsleistungen im Alltag.

  2. 2

    Leistung in Anspruch nehmen

    Vereinbaren Sie die gewünschte Unterstützung, etwa Betreuung oder Haushaltshilfe.

  3. 3

    Rechnung einreichen oder direkt abrechnen

    Viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab; alternativ reichen Sie die Rechnung zur Erstattung ein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich und steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
  • Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Alltagsunterstützung.
  • Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ja, der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Verfügung und schmälert diese nicht.

Anerkannt sind Angebote, die nach Landesrecht als Unterstützungsangebote im Alltag zugelassen sind – dazu zählen viele ambulante Pflegedienste und spezialisierte Alltagsbegleiter.

Quellen & weiterführende Regelungen

  • § 37 SGB XI – Pflegegeld
  • § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
  • § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • GKV-Spitzenverband – Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
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