Kurz erklärt

  • Der Pflegegrad misst, wie selbstständig jemand seinen Alltag noch bewältigen kann – nicht mehr allein den Zeitaufwand der Pflege.
  • Es gibt fünf Pflegegrade: von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen).
  • Die Einstufung erfolgt durch ein Gutachten, das die Pflegekasse nach Antragstellung beauftragt.

Einzelne mit Prüfzeichen markierte Beträge und Fristen unterliegen regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen. Stand der Inhalte: 16. September 2026. Diese Werte sind vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad ist das Ergebnis einer standardisierten Begutachtung, die feststellt, wie stark die Selbstständigkeit einer Person in verschiedenen Lebensbereichen beeinträchtigt ist. Seit der Pflegereform 2017 steht dabei nicht mehr der reine Zeitaufwand für Pflegehandlungen im Mittelpunkt, sondern die Frage, wie viel Unterstützung jemand im Alltag tatsächlich benötigt.

Bewertet werden sechs Lebensbereiche (Module): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Aus der gewichteten Bewertung dieser Module ergibt sich ein Punktwert, der einem der fünf Pflegegrade zugeordnet wird.

Die fünf Pflegegrade im Überblick

Jeder Pflegegrad beschreibt eine bestimmte Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:

Pflegegrad Beschreibung
1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Leistungen nach Pflegegrad

Mit steigendem Pflegegrad steigen in der Regel auch die zur Verfügung stehenden Leistungsbeträge. Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Geldleistungen im Überblick – ausführliche Erläuterungen finden Sie in den verlinkten Ratgebern zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag.

Pflegegrad Pflegegeld / Monat Pflegesachleistung / Monat Entlastungsbetrag / Monat
1 131 €
2 332 € 761 € 131 €
3 573 € 1.432 € 131 €
4 765 € 1.778 € 131 €
5 947 € 2.200 € 131 €

Referenzwerte, Stand: 2024 – vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.

Wie wird ein Pflegegrad beantragt?

Der Antrag wird formlos – telefonisch oder schriftlich – bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Anschließend erfolgt eine Begutachtung, meist durch den Medizinischen Dienst (MD), bei der die Selbstständigkeit in den sechs Modulen eingeschätzt wird. Die ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Was tun bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung?

Wird der Antrag abgelehnt oder fällt die Einstufung niedriger aus als erwartet, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Es empfiehlt sich, den Widerspruch zunächst fristwahrend kurz zu formulieren und die ausführliche, mit Beispielen aus dem Alltag untermauerte Begründung nachzureichen.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand später weiter, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden – auch dieser löst eine erneute Begutachtung aus.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Pflegegrad bemisst die Selbstständigkeit im Alltag, nicht allein den Pflegeaufwand in Minuten.
  • Es gibt fünf Pflegegrade – von geringer bis schwerster Beeinträchtigung.
  • Die Begutachtung erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse, meist durch den Medizinischen Dienst.
  • Mit dem Pflegegrad steigen die verfügbaren Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag.
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen werden rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung gezahlt, sobald der Pflegegrad bewilligt ist – nicht erst ab dem Tag der Begutachtung oder des Bescheids.

Nein, ein einmal festgestellter Pflegegrad gilt grundsätzlich unbefristet. Ändert sich der Unterstützungsbedarf wesentlich, kann jederzeit ein Antrag auf Höher- oder Rückstufung gestellt werden.

Ja, ein festgestellter Pflegegrad und die daran geknüpften Leistungsansprüche gelten bundesweit einheitlich, unabhängig davon, in welchem Bundesland oder welcher Stadt die Begutachtung stattgefunden hat.

Bei einer wesentlichen Verschlechterung kann formlos ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Die Pflegekasse veranlasst daraufhin eine erneute Begutachtung, die zu einem höheren Pflegegrad führen kann.

Quellen & weiterführende Regelungen

  • § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
  • § 15 SGB XI – Kriterien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Module und Pflegegrade
  • § 18 SGB XI – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Begutachtung
  • Begutachtungsrichtlinie (BRi) des GKV-Spitzenverbandes
  • Bundesministerium für Gesundheit – Ratgeber Pflege
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