Kurz erklärt

  • Pflegesachleistungen finanzieren den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Nicht ausgeschöpfte Beträge können als Pflegegeld ausgezahlt werden.

Einzelne mit Prüfzeichen markierte Beträge und Fristen unterliegen regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen. Stand der Inhalte: 16. September 2026. Diese Werte sind vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.

Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen sind Leistungen „in Sachform“: Statt Geld direkt an die pflegebedürftige Person auszuzahlen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für professionelle Pflegeleistungen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. Der ambulante Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse ab.

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen?

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld / Monat Pflegesachleistung / Monat Entlastungsbetrag / Monat
1 131 €
2 332 € 761 € 131 €
3 573 € 1.432 € 131 €
4 765 € 1.778 € 131 €
5 947 € 2.200 € 131 €

Referenzwerte, Stand: 2024 – vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen und zu aktualisieren.

Was wird über die Pflegesachleistung abgedeckt?

Über die Pflegesachleistung wird in der Regel die Grundpflege abgerechnet – also Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Medizinische Behandlungspflege wird separat über die Krankenkasse abgerechnet und schmälert die Pflegesachleistung nicht.

Was, wenn die Pflegesachleistung nicht ausreicht?

Reicht der monatliche Höchstbetrag nicht aus, um den vereinbarten Leistungsumfang vollständig zu decken, entsteht ein Eigenanteil, den die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen selbst tragen. Eine realistische Einschätzung möglicher Eigenanteile bietet der Ratgeber Was kostet ein Pflegedienst?.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflegesachleistungen finanzieren den Pflegedienst direkt – ohne Vorleistung durch die Familie.
  • Die Höhe ist nach Pflegegrad gestaffelt.
  • Nicht ausgeschöpfte Beträge können anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.
  • Reicht der Betrag nicht aus, entsteht ein Eigenanteil.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ja, grundsätzlich besteht freie Wahl des ambulanten Pflegedienstes, sofern dieser einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse hat.

Nein, Behandlungspflege wird separat über die Krankenkasse abgerechnet und mindert die Pflegesachleistung nicht.

Quellen & weiterführende Regelungen

  • § 37 SGB XI – Pflegegeld
  • § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
  • § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • GKV-Spitzenverband – Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
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