Kurz erklärt

  • Behandlungspflege sind medizinische Pflegemaßnahmen auf ärztliche Verordnung.
  • Sie wird über die Krankenkasse (SGB V) bezahlt, nicht über die Pflegekasse.
  • Ein Pflegegrad ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Welche Leistungen umfasst die Behandlungspflege?

Zur Behandlungspflege zählen unter anderem:

  • Medikamentengabe und Vorbereitung (Stellen) von Medikamenten
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Injektionen, etwa Insulingabe
  • Blutzuckermessung und Blutdruckkontrolle
  • Kompressionsverbände und -strümpfe an- und ausziehen
  • Katheter- und Stomaversorgung

Wer verschreibt Behandlungspflege?

Behandlungspflege muss ärztlich verordnet werden – in der Regel durch den Hausarzt, eine Fachärztin oder im Rahmen des Entlassmanagements nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Verordnung legt fest, welche Maßnahmen in welcher Häufigkeit notwendig sind, und muss von der Krankenkasse genehmigt werden.

Was übernimmt die Krankenkasse?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für verordnete Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Pflegegrad besteht. Ergänzend kann in bestimmten Fällen häusliche Pflege zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts gewährt werden (Krankenhausvermeidungspflege).

Abgrenzung zur Grundpflege

Während Grundpflege alltägliche, nicht-medizinische Unterstützung umfasst und über die Pflegeversicherung finanziert wird, deckt Behandlungspflege medizinische Maßnahmen ab und wird über die Krankenversicherung abgerechnet. In der Praxis kombinieren ambulante Pflegedienste häufig beide Leistungsarten in einem Einsatz.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Behandlungspflege = medizinische Maßnahmen auf ärztliche Verordnung.
  • Finanzierung über die Krankenkasse (§ 37 SGB V), unabhängig vom Pflegegrad.
  • Durchführung nur durch examiniertes Pflegefachpersonal.
  • Häufig kombiniert mit Grundpflege durch denselben Pflegedienst.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Nein, Behandlungspflege ist unabhängig vom Pflegegrad zugänglich – entscheidend ist die ärztliche Verordnung.

Verordnungen gelten für einen begrenzten Zeitraum und müssen bei fortbestehendem Bedarf regelmäßig durch die Ärztin oder den Arzt erneuert werden.

Bestimmte einfache Maßnahmen können nach Anleitung auch von Angehörigen übernommen werden; komplexere medizinische Maßnahmen sind jedoch examiniertem Pflegefachpersonal vorbehalten.

Quellen & weiterführende Regelungen

  • § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
  • § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege)
  • § 39a / § 45b SGB XI – Entlastungsleistungen im Alltag
  • GKV-Spitzenverband – Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege
  • Bundesministerium für Gesundheit – Ratgeber Pflege
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